Kapitalerhöhung bei der GmbH: Anforderungen an die Übernahmserklärung

Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 6 Ob 141/25s vom 26.11.2025 über eine geplante Kapitalerhöhung einer GmbH zu entscheiden. Da in der Übernahmserklärung der Beitritt zur Gesellschaft fehlte, lag kein wirksamer Übernahmsvertrag vor.

Im gegenständlichen Fall wollte eine GmbH ihr Stammkapital um 500 Euro erhöhen. Dieser neue Geschäftsanteil sollte zunächst von einer bestimmten Person übernommen werden, die bisher nicht Gesellschafter der GmbH war. Als Gegenleistung sollte sie teils eine Bareinlage und teils eine Sacheinlage in Form einer Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft leisten. Unmittelbar danach sollte aber nicht diese Person, sondern die bisherige Alleingesellschafterin der GmbH im Firmenbuch als Inhaberin des neuen Geschäftsanteils aufscheinen.

Weiterreichen des Geschäftsanteils

Der Plan war also, dass der neue Geschäftsanteil wirtschaftlich sofort an die bisherige Alleingesellschafterin weitergereicht wird. Die ursprünglich zur Übernahme zugelassene Person sollte nach außen möglichst gar nicht als neuer Gesellschafter sichtbar werden. Das Firmenbuchgericht und das Rekursgericht ließen diese Konstruktion jedoch nicht zu. Auch der OGH bestätigte die Abweisung.

Keine „Sprungeintragung“ im Firmenbuch

Der OGH betonte zunächst die besondere Bedeutung des Firmenbuchs. Dieses soll nicht nur aktuelle Informationen liefern, sondern die wesentlichen rechtlichen Vorgänge eines Unternehmens vollständig und richtig dokumentieren. Anders als im Grundbuch gibt es im Firmenbuch keine sogenannte „Sprungeintragung“, bei der Zwischenerwerber übersprungen werden können. Wenn eine Person rechtlich Gesellschafter wird – wenn auch nur für einen sehr kurzen Moment –, muss das grundsätzlich nachvollziehbar bleiben.

Beitritt zur Gesellschaft erforderlich

Entscheidend war aber noch ein weiterer Punkt: Bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH muss derjenige, der neue Anteile übernimmt, nicht nur die Einlage leisten, sondern – wenn er bisher nicht Gesellschafter war – auch ausdrücklich der Gesellschaft beitreten. Das ist mehr als eine bloße Zahlung oder Vermögensübertragung. Es geht um den Erwerb einer Gesellschafterstellung mit Rechten, Pflichten und möglichen Haftungsfolgen.

Genau daran scheiterte die Gestaltung im konkreten Fall. Die namentlich zugelassene Person erklärte zwar die Übernahme der neuen Stammeinlage und die Leistung der Einlage. Aus der Gesamtschau der Verträge ergab sich aber, dass sie gerade nicht als neuer Gesellschafter beitreten sollte. Vielmehr sollte der künftige Anteil sofort an die bisherige Alleingesellschafterin weitergegeben werden. Der OGH sah darin keine wirksame Übernahmserklärung im Sinn des GmbH-Rechts.

Kapitalaufbringung und Gläubigerschutz

Besonders wichtig ist die Entscheidung auch im Hinblick auf den Gläubigerschutz. Die Regeln über Kapitalaufbringung sollen sicherstellen, dass einer GmbH das versprochene Kapital tatsächlich und werthaltig zufließt. Dazu gehören auch Haftungsregeln, etwa wenn eine Sacheinlage weniger wert ist als behauptet. Solche Regeln dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass die Person, die die Einlage leistet, nie als Gesellschafterin aufscheinen soll.

Unwirksamer Übernahmsvertrag

Die Kernaussage des OGH lautet daher: Wird bei einer GmbH-Kapitalerhöhung ein Dritter ausdrücklich zur Übernahme neuer Anteile zugelassen, muss dieser auch wirksam der Gesellschaft beitreten. Fehlt dieser Beitritt, entsteht kein wirksamer Übernahmsvertrag. Aus einem unwirksamen Vertrag können auch keine „Anwartschaftsrechte“ auf einen künftigen Geschäftsanteil wirksam weiterübertragen werden.

Anforderungen an gesellschaftsrechtliche Gestaltungen

Für die Praxis bedeutet das: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen rund um Kapitalerhöhungen müssen nicht nur steuerlich oder wirtschaftlich funktionieren, sondern auch die formalen und haftungsrechtlichen Vorgaben des GmbH-Rechts einhalten. Wer neue GmbH-Anteile übernimmt, kann seine Rolle nicht beliebig „unsichtbar“ machen. Das Firmenbuch soll die rechtlichen Schritte transparent abbilden – und der Schutz der Gläubiger hat Vorrang vor gesellschaftsrechtlichen Abkürzungen.

Nehmen Sie bei geplanten Kapitalerhöhungen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen rechtzeitig anwaltliche Begleitung in Anspruch, ich berate Sie gerne.

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