Auch wenn die GmbH „mit beschränkter Haftung“ heißt: Diese Beschränkung gilt nicht für den Geschäftsführer, der eine eigenständige Verantwortung trägt und in bestimmten Situationen mit seinem Privatvermögen haften kann.
Grundlage ist insbesondere § 25 GmbHG: Demnach haben Geschäftsführer der GmbH Schadenersatz zu leisten, wenn sie ihre Pflichten verletzen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Das ist die sogenannte Innenhaftung – also die Haftung gegenüber der GmbH selbst. In besonderen Ausnahmefällen kommt zusätzlich eine Außenhaftung gegenüber Gesellschaftern oder anderen Dritten (wie Finanzamt, Sozialversicherung oder Gläubigern) in Betracht.
Ausschlaggebend ist hierbei ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, nämlich die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“, sodass nicht mit persönlicher Unerfahrenheit oder Überforderung argumentiert werden kann. Wer die Geschäftsführerposition übernimmt, muss davor prüfen, ob er die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt. Der Sorgfaltsmaßstab hängt freilich von der Art und Größe des Unternehmens ab. Hervorzuheben ist auch, dass der Geschäftsführer zwar für mangelnde Sorgfalt haftet, ihn jedoch keine Erfolgshaftung trifft. Das Unternehmerrisiko wird von der GmbH getragen.
Business Judgement Rule: Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen
Geschäftsführer müssen oft Entscheidungen treffen, deren Erfolg sich erst in der Zukunft zeigt. Hier greift die Business Judgement Rule: Sie konkretisiert, wann eine Entscheidung – auch wenn sie sich im Nachhinein als falsch herausstellen sollte – dennoch sorgfältig war.
Damit eine unternehmerische Entscheidung vom Schutz der Business Judgement Rule erfasst ist, müssen demnach vier Punkte erfüllt sein:
- Der Geschäftsführer lässt sich nicht von sachfremden Interessen leiten (also z.B. eigenen Vorteilen).
- Er entscheidet auf Basis angemessener Information.
- Die Entscheidung dient aus ex ante Sicht (d.h. im Entscheidungszeitpunkt) offenkundig dem Wohl der Gesellschaft.
- Der Geschäftsführer darf vernünftigerweise annehmen, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.
Wichtig ist, dass diese Voraussetzungen immer ex ante, also aus Sicht zum Entscheidungszeitpunkt geprüft werden und nicht mit späterem besserem Wissen.
Dokumentation von Entscheidungen
In Streitfällen muss der Geschäftsführer diese Voraussetzungen aber auch beweisen können. Wichtige Entscheidungen sind daher anhand von Unterlagen und Protokollen zu dokumentieren.
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Die konkreten Pflichten eines Geschäftsführers ergeben sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems) und aus dem allgemeinen Grundsatz, im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann diese Pflichten noch verschärfen (zB durch zusätzliche Zustimmungspflichten des Aufsichtsrates für bestimmte Geschäfte), aber nicht lockern. Vereinbarungen, welche die Haftung im Voraus aufweichen sollen, sind in weitem Umfang unzulässig, weil die Regeln auch dem Schutz von Gläubigern und anderen Stakeholdern dienen.
Ressortverteilung
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie bei gemeinsamen Pflichtverstößen grundsätzlich solidarisch – also jeder für den ganzen Schaden. Eine klare Ressortverteilung kann Pflichten und damit Haftungsrisiken aber sinnvoll ordnen.
GmbH‑Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie Ihre gesetzlichen Pflichten verletzen, was insbesondere in der Krise, bei Abgabenrückständen und bei schlecht vorbereiteten Entscheidungen relevant wird. Wer in heiklen Situationen frühzeitig Rechtsberatung einholt, kann sein persönliches Risiko aber erheblich reduzieren.